Abrechnung

Die Abrechnung des THW-Einsatzes richtet sich nach der THW-Abrechnungsverordnung in der jeweils zum Einsatzbeginn gültigen Fassung. In der THW-Abrechnungsverordnung (THW-AbrV) sind klare Vorgaben für das Abrechnungsverfahren sowie die anzusetzenden Auslagen bzw. Kosten enthalten.

Die Abrechnung von Hilfeleistungen, die im Wege der Amtshilfe gem. Art. 30 Grundgesetz in Verbindung mit § 4 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes erbracht werden, erfolgt unter Anwendung des Auslagensatzes per Bescheid gegenüber der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle. In dem Bescheid werden nur Auslagen geltend gemacht, die durch diese Amtshilfe entstanden sind. Vorhaltekosten etc. werden nicht berechnet.

Die Abrechnung von Hilfeleistungen, die nicht im Wege der Amtshilfe erbracht werden, erfolgt unter Anwendung des Kostensatzes per Rechnung gegenüber der anfordernden Stelle. Sofern durch diese Hilfeleistungen ein Wettbewerb mit der freien Wirtschaft entstehen kann, ist durch die anfordernde Stelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer einzuholen. Dies sollte aber nur in Abstimmung mit dem örtlich zuständen THW-Ortsverband erfolgen, da nur diese das notwendige Ausbildungsinteresse geltend machen kann.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind ein teilweiser bzw. vollständiger Kostenverzicht möglich. Diese Möglichkeiten sind einzelfallbezogen zu prüfen.

 

Kontakt

Nils Freiherr Grote

Ortsbeauftragter

Telefon: 0160 96228521 E-Mail: OB(at)thw-hoya.de